Auch in einem Sommer, in dem außergewöhnlich viel über Heizungen diskutiert wird, stellen Photovoltaikanlagen ein wichtiges Thema dar. Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für bestimmte kleine Photovoltaikanlagen sowie ein umsatzsteuerlicher Nullsteuersatz für die Lieferung und Installation bestimmter Photovoltaikanlagen eingeführt.
Nun hat das Bundesfinanzministerium festgestellt, dass Betreiber von Photovoltaikanlagen auch in Fällen, in denen die Einnahmen und Entnahmen steuerfrei sind und die Umsatzsteuer auf Umsätze aus dem Betrieb von Photovoltaikanlagen auf Grund der Kleinunternehmerregelung nicht erhoben wird, grundsätzlich zur Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und zur Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verpflichtet sind.
Gleichwohl wird es aus Gründen des Bürokratieabbaus und zur Senkung von Verwaltungskosten nicht beanstandet, wenn auf die Anzeige der Eröffnung eines gewerblichen Betriebs oder einer Betriebstätte und auf die Übermittlung eines Fragebogens zur steuerlichen Erfassung verzichtet wird. Dies gilt gilt mit sofortiger Wirkung in allen Fällen, in denen die diesbezügliche Erwerbstätigkeit ab dem 1. Januar 2023 aufgenommen wurde.
Der Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen soll so vereinfacht werden. Auch uns als Steuerberatungsgesellschaft ist es wichtig, Personen und Unternehmen, die sich zum Betrieb einer Photovoltaikanlage entschlossen haben, in Steuerfragen kompetent und zuverlässig zu unterstützen.
Bei allen Fragen rund um Photovoltaikanlagen und Steuern können Sie sich gerne direkt an uns wenden. Auch an heißen und sonnigen Tagen.
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