Abbau der Bürokratie klingt immer gut. Das Bundeskabinett hat am 13. März das vierte Bürokratieentlastungsgesetz IV auf den Weg gebracht, das unter anderem die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht verkürzen soll. Was hat es damit auf sich?

Das Bürokratieentlastungsgesetz IV, kurz BEG IV, gehört zum Entbürokratisierungspakets, das von der Bundesregierung auf ihrer Kabinettsklausur im August 2023 beschlossen wurde. Insgesamt sollen in der Wirtschaft über 3 Milliarden Euro pro Jahr eingespart werden. Geplant ist, dass das BEG IV hierzu fast 1 Milliarde Euro Euro Ersparnis pro Jahr beiträgt. 

Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen sticht dabei als Maßnahme ins Auge. Aktuell müssen müssen Buchungsbelege wie z. B. Rechnungskopien, Kontoauszüge und Lohn- und Gehaltslisten zehn Jahre aufbewahrt werden. Diese Aufbewahrungsfrist soll  nun von zehn auf acht Jahre verkürzt werden. Das Ziel besteht darin darin, Aufbewahrungskosten für Unternehmen zu minimieren. Im Fokus des BEG IV steht außerdem die Förderung der Digitalisierung. So sollen in einigen Bereichen wie dem Vereinsrecht und dem Gesellschaftsrecht die Schriftformerfordernisse gesenkt werden, damit keine Unterschriften mehr notwendig sind und die Textform, beispielsweise per Email, ausreicht.

Für unseren Berufsstand der Steuerberatung ist besonders interessant, dass wir künftig Generalvollmachten im Bereich der sozialen Sicherung zentral hinterlegen können. 

Noch muss das BEG IV natürlich zur Stellungnahme durch den Bundesrat und zur Beratung durch den Deutschen Bundestag.