Wenn die Temperaturen im Sommer steigen, wird das Arbeiten im Büro schnell zur Hitzeschlacht. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, doch wie sieht es mit den steuerlichen Aspekten aus? Können die Anschaffung und der Betrieb einer Klimaanlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden? Und was gilt für das Homeoffice?

Für Unternehmen oder Selbstständige gilt grundsätzlich: Anschaffungen, die betrieblich veranlasst sind, können steuerlich geltend gemacht werden. Dazu zählen auch Investitionen in die Ausstattung der Geschäftsräume, etwa eine Klimaanlage. Entscheidend ist allerdings die Art des Geräts. Wird eine Klimaanlage fest in die Bürostruktur eingebaut (z. B. Split-Klimagerät), handelt es sich in der Regel um nachträgliche Herstellungskosten des Gebäudes. Das bedeutet, dass die Anschaffungskosten der Klimaanlage nicht sofort oder über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Klimaanlage abgeschrieben werden können, sondern über die gemeinsame Abschreibung mit dem Gebäude. Mobile Geräte (z. B. Klimagerät mit Abluftschlauch) können bei Anschaffungskosten bis 800 € netto sofort als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) vollständig oder über fünf Jahre (bei Anschaffungskosten bis 1000 Euro netto) abgeschrieben werden. Ansonsten wird der Steuervorteil grundsätzlich über 11 Jahre anhand der Nutzungsdauer verteilt.

Im Homeoffice gelten strengere Regeln. Nur wenn ein Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird, erkennt das Finanzamt Ausgaben für Einrichtung und Ausstattung an. Eine Klimaanlage im Wohnzimmer mit Schreibtisch zählt in der Regel nicht dazu. Wird der Raum jedoch vom Finanzamt als häusliches Arbeitszimmer anerkannt, können anteilige Kosten für die Klimaanlage berücksichtigt werden – sowohl anteilig bei der Anschaffung als auch bei den laufenden Betriebskosten (z. B. Stromverbrauch).