Das Finanzgericht Niedersachsen hat ein bedeutendes Urteil für Betreiber von inzwischen steuerfreien Photovoltaikanlagen gefällt. Es betrifft Rückzahlungen überzahlter Einspeisevergütungen aus den Jahren vor 2022, die laut FG auch im Jahr 2022 noch als Betriebsausgaben abgezogen werden können.
Im konkreten Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch eine Einnahmen-Überschussrechnung. Im Jahr 2022 erstattete die GbR zu viel erhaltene Einspeisevergütungen aus Vorjahren an die Stadtwerke zurück und erklärte diese in ihrer Einnahmen-Überschussrechnung für 2022 als Betriebsausgaben. Das Finanzamt erkannte den Abzug jedoch nicht an, da die Einnahmen aus der Photovoltaikanlage aufgrund des zum 1. Januar 2022 eingeführten § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfrei seien und somit kein Gewinn mehr zu ermitteln sei.
Das Finanzgericht widersprach dieser Auffassung (Urteil vom 11.12.2024 – 9 K 83/24). Es argumentierte, dass § 3c Abs. 1 EStG dem Betriebsausgabenabzug nicht entgegenstehe, da die ursprünglich erhaltenen Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren. Somit sei der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht gegeben. Zudem sehe § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot vor, sondern entlaste Betreiber reiner Photovoltaikanlagen lediglich von der Pflicht zur Gewinnermittlung.
Daher bleibt eine Rückzahlung früher versteuerter Einnahmen auch dann als Betriebsausgabe abziehbar, wenn spätere Einnahmen steuerfrei gestellt wurden. Das Finanzgericht ließ die Revision gegen das Urteil zu, und das Finanzamt legte Rechtsmittel ein.