Mit einem großzügigen Immobilien-Geschenk an ihre beiden Urenkel hat eine Frau aus Deutschland den Bundesfinanzhof auf den Plan gerufen. Besagte Urenkel wollten für die Schenkung einen Freibetrag von 200.000 Euro geltend machen, der dem Gesetz nach den „Kindern der Kinder“ zusteht. Da Urenkel jedoch keine Kinder der Kinder, sondern Kinder der Kinder der Kinder sind, wofür das Steuerrecht den Ausdruck „Abkömmlinge der Kinder“ kennt, steht ihnen nur der Freibetrag in Höhe von 100.000 Euro zu, wie der Bundesfinanzhof bestätigt hat (Az.: II B 39/20)

Die eigenen Urgroßeltern kennenlernen und Zeit mit ihnen verbringen zu dürfen ist schon ein großes Geschenk an sich. Wenn die Urgroßmutter, der Urgroßvater oder beide ihre Nachkommen zudem mit materiellen Gütern eine Freude machen möchten, dann soll dies eine möglicht harmonische und stressfreie Erfahrung sein. Wenden Sie sich daher mit Ihren Fragen rund um die Erbschafts- und Schenkungssteuer gerne an uns.

Wir sind eine in Nordhorn ansässige Steuerberatungsgesellschaft, die Unternehmen, Privatleute und Vereine betreut sowie große Fachkompetenz in der steuerlichen Begleitung von Landwirten und Forstwirten besitzt. Wir entlasten Sie mit unserem Know-How und unserer Erfahrung in allen Steuerfragen.