In Zeiten zunehmender Cyber- und Briefkriminalität nehmen auch gefälschte Steuerbescheide zu. Kriminelle versenden oft täuschend echt aussehende Schreiben, in denen zur Nachzahlung von Steuern aufgefordert wird. So sind aktuell seit einigen Monaten falsche Schreiben im Namen des Bundeszentralamtes für Steuern (BZSt.) in Umlauf , in denen die Empfänger zu Steuerzahlungen innerhalb von zwei Tagen aufgrund der verspäteten Abgabe der Steuererklärung 2023 aufgefordert werden. Das kurzfristige Anfordern einer Zahlung ist eine typische Masche, an der schon zu erkennen ist, dass es sich um Betrug handelt: Ein echtes Finanzamt gewährt in der Regel mindestens einen Monat für Zahlung. Wir haben noch einige weitere Tipps für Sie zusammengestellt, um gefälschte Steuerpost zu erkennen.

 

So erkennen Sie gefälschte Steuerbescheide

 

  • Absender prüfen: Offizielle Finanzämter haben immer eine korrekte Anschrift, Telefonnummer und Faxnummer, die Sie leicht mit früheren Bescheiden vergleichen können. „Finanzbehörden der Bundesrepublik Deutschland“ als Absender gibt es nicht
  • Steuernummer und Steuer-ID: Falsche oder unvollständige Steuernummern sind ein Warnsignal. Auch die Steuer-ID sollte unbedingt vorhanden sein; diese fehlt bei Fälschungen oft.
  • Rechtsbehelfsbelehrung: Ein echter Steuerbescheid enthält immer eine Rechtsbehelfsbelehrung, die erklärt, wie man gegen den Bescheid Einspruch einlegen kann. Fehlt diese, ist das verdächtig.
  • IBAN der Kontoverbindung: Gefälschte Bescheide weisen häufig ausländische oder untypische IBANs aus – beispielsweise mit einem nicht deutschen Ländercode. Echte Steuerbescheide verwenden IBANs der Deutschen Bundesbank oder regionaler Banken.
  • Zahlungsfrist: Sehr kurze Fristen von wenigen Tagen oder einer Woche sind unüblich. Ein echtes Finanzamt gewährt meist mindestens einen Monat für Zahlungen.
  • Form und Aufmachung: Obwohl gefälschte Schreiben oft täuschend echt aussehen, fallen bei genauem Hinsehen Ungereimtheiten im Layout oder in der Sprache auf, etwa eine unpersönliche Anrede („Sehr geehrter Steuerzahler/sehr geehrte Steuerzahlerin“). Das Finanzamt kennt Ihren Namen.