Ein neuer Gesetzentwurf, der im Ausschuss für Arbeit und Soziales angenommen wurde, soll die Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben fördern. Dazu sieht das 2024 wirksam werdende Gesetz eine Erhöhung der Abgaben vor, die Unternehmen leisten müssen, die trotz der gesetzlichen Vorgaben keine Personen mit Behinderungen beschäftigen.
Unternehmen, die als „Null-Beschäftiger“ gelten und über 60 Arbeitnehmer haben, werden zukünftig monatlich 720 Euro pro unbesetzter Stelle zahlen müssen. Zuvor gab es drei Stufen der Ausgleichszahlung, wobei die höchste Stufe eine Zahlung von 360 Euro erforderte. Im Gegenzug wird die Bußgeldregelung aufgehoben, nach der „Null-Beschäftiger“ zunächst mit einem Bußgeld von bis zu 10.000 Euro belegt werden können.
Für Unternehmen mit weniger als 20 Beschäftigen gelten Sonderregelungen. Diese müssen keine Schwerbehindertenquote erfüllen und somit auch keine Ausgleichszahlung leisten.
Die Ausgleichszahlung gilt nicht als Strafe, sondern dient dazu, einen Wettbewerbsvorteil für Unternehmen, die keine Schwerbehinderte beschäftigen, zu vermeiden. Die Ausgleichsabgaben werden in Leistungen im Rahmen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben und zur Arbeitsförderung schwerbehinderter Menschen investiert. So leisten auch Unternehmen, die selbst keine behinderten Menschen beschäftigen, durch ihre Zahlungen einen Anteil daran, den Arbeitsmarkt inklusiver zu gestalten.
Die Ausgleichszahlung ist steuerlich absetzbar. Unternehmen können die Abgabe steuerlich geltend machen und als Betriebsausgabe in voller Höhe abziehen.