Deutschland und die Niederlande sind nicht nur wichtige Handelspartner. Als direkte Nachbarn verbindet die beiden Staaten auch die Menschen, die ganz selbstverständlich die Grenze überqueren, um miteinander zu leben und zu arbeiten. Viele Niederländer entschließen sich dazu, ihren Wohnsitz nach Deutschland zu verlegen, da sie hier z.B. die Immobilie ihrer Träume finden oder enge soziale Kontakte haben. Auch berufliche Gründe führen oft dazu, dass sich niederländische Staatsbürger in Deutschland ansiedeln, gerne in der schönen Grenzregion Grafschaft Bentheim, in der wir als Steuerberatungsgesellschaft unseren Sitz haben.

Das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Deutschland und den Niederlanden, das am 12. April 2012 von beiden Ländern unterzeichnet wurde und offiziell am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist, soll grundsätzlich verhindern, dass Menschen in beiden Staaten Steuern zahlen müssen. Soweit, so nachbarschaftlich. Wie es sich für ein Abkommen gehört – und für alles, was mit Steuern zu tun hat sowieso – dürfen die Details dabei nicht aus den Augen verloren werden. Es gibt schon die eine oder andere Hürde, bei deren Überwindung wir gerne helfen.

Beispielhaft denken wir uns Herrn Joris de Jong aus, der in Deutschland lebt, aber aus den Niederlanden Rente bezieht. Artikel 17 Absatz 1 DBA 2012 besagt, dass Renten nur im Ansässigkeitsstaat des Empfängers, in diesem Fall Deutschland, besteuert werden können. Dem gegenüber steht Artikel 17 Absatz 2 DBA 2012, aus dem hervorgeht, dass dem Vertragsstaat, hier Niederlande, ein Besteuerungsrecht für Renten oder ähnliche Vergütungen zusteht, die brutto mehr als 15.000 Euro im Jahr betragen. Unser niederländischer Max Mustermann namens Joris de Jong hat im Jahr 2020 mehr als 15.000 Euro Rente brutto erhalten. Damit droht ihm doch die Doppelbesteuerung. Nun greift Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) Doppelbuchstabe ee) DBA 2012, demgemäß die Doppelbesteuerung durch Anrechnung der niederländischen Steuer auf die deutsche Steuer vermieden wird. Entsprechend muss der niederländische Steuerbescheid in Deutschland eingereicht werden. 

Für solche und ähnliche Fälle rund um das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und den Niederlanden stehen wir mit Fachkompetenz, Erfahrung und Verständnis an Ihrer Seite. Kontaktieren Sie uns telefonisch 05921 72988 62 oder per Mail info@stratenundkollegen.de