Von Energie bis Lebensmittel wird derzeit alles teurer. Das belastet verständlicherweise viele Menschen, die zwar ihr Leben wie bisher führen, aber nun deutlich mehr bezahlen müssen. Die Bundesregierung bemüht sich um Unterstützung und hat das dritte Entlastungspaket auf den Weg gebracht. Dieses beinhaltet auch eine sogenannte Inflationsprämie oder – etwas genauer – Inflationsausgleichprämie.

Die Inflationsprämie erlaubt es Arbeitgebern seit dem 26. Oktober, ihren Beschäftigten einmalig einen Betrag bis zu 3.000 Euro zu gewähren, der steuer- und abgabefrei bleibt. Die Auszahlung der Inflationsprämie ist – auch in Teilbeträgen – bis zum 31. Dezember 2024 möglich. Die Dauer des Arbeitsverhältnisses spielt dabei keine Rolle.

Für Arbeitgeber reicht es aus, deutlich zu machen, dass die gewährte Prämie im Zusammenhang mit der Preissteigerung steht, etwa durch einen entsprechenden Hinweis auf dem Überweisungsträger im Rahmen der Lohnabrechnung. Arbeitnehmer müssen die erhaltene Inflationsprämie nicht in der Einkommensteuererklärung angeben.

Ein Anspruch auf die Inflationsprämie existiert nicht. Arbeitgeber können dieses Mittel freiwillig nutzen. Gerne beraten wir Arbeitgeber rund um dieses und andere steuerliche Themen. Uns ist dabei sehr bewusst, dass auch Arbeitgeber unter den Folgen der Inflation leiden.