Ein Kalenderjahr, bewegt und aufregend wie es auch war, endet immer am 31. Dezember. Um Punkt 0:00 Uhr am 1. Januar begrüßen wir das neue Jahr. Der Jahresabschluss (ohne Feuerwerk, dafür fett hervorgehoben) stellt sich mit seinen Fristen und Zahlen natürlich deutlich komplexer dar. Das macht aber nichts, denn dafür haben Sie ja uns.

Als Bestandteil der Rechnungslegung schließt der Jahresabschluss die Buchführung eines Geschäftsjahres ab. Er fasst den wirtschaftlichen Zustand eines Unternehmens zusammen und gibt Auskunft über Erfolg und Vermögen. Nach dem deutschen Handelsrecht, festgehalten im Handelsgesetzbuch (HGB), muss der Jahresabschluss mindestens die Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung enthalten. Welche weiteren Inhalte hinzukommen, ergibt sich aus der Rechtsform.

Die Erstellung eines Jahresabschlusses ist vorgeschrieben für alle Unternehmen, die zur doppelten Buchführung verpflichtet sind, wie Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften. Nicht zu einem Jahresabschluss gemäß HGB verpflichtet sind Freiberufler und Kleingewerbetreibende, die nur der einfachen Buchführung unterliegen. Sie müssen lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung erstellen. Für Einzelkaufleute gilt eine Umsatzgrenze: Lässt sich in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren maximal 600.000 Euro Umsatzerlös und je maximal ein Jahresüberschuss von 60.000 Euro feststellen, besteht keine Pflicht zum Jahresabschluss.

Bestimmte Rechts- und Betriebsformen müssen ihren Jahresabschluss im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlichen. Sollen wir Sie bei Ihrem Jahresabschluss unterstützen und so effektiv entlasten? Vereinbaren Sie gerne ein unverbindliches Erstgespräch mit uns. Sie erreichen uns telefonisch (05921/72988 62) oder per Email (info@stratenundkollegen.de).