Als liebgewonnene Tradition lassen sich steuerlichen Änderungen, die immer zu Beginn eines neuen Jahres in Kraft treten, vermutlich nicht bezeichnen, aber sie gehören zweifellos zu den festen Ritualen, mit denen sich Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Steuerberater jedes Jahr aufs Neue auseinandersetzen müssen. Diese Änderungen, die oft auf politische Entscheidungen oder wirtschaftliche Entwicklungen zurückzuführen sind, bringen mitunter Verwirrung, aber auch neue Chancen mit sich. Die steuerlichen Änderungen zum 1. Januar 2025 bringen unter anderem einen höheren Grundfreibetrag und mehr Kindergeld, neue Regelungen zur Grundsteuer, Steuerbefreiung für bestimmte Photovoltaikanlagen und eine Änderung bei der Biersteuer.

Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz steigt der Grundfreibetrag für das Jahr 2025 um 312 Euro auf 12.096 Euro. Der Grundfreibetrag ist ein Teil des Einkommens, auf das keine Steuern gezahlt werden müssen. Zudem wird das Kindergeld von bisher 250 Euro zum 1. Januar 2025 um 5 Euro auf 255 Euro pro Kind und Monat erhöht.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt für Photovoltaikanlagen eine einheitliche Regelung: Die maximal zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung wird auf 30 Kilowatt (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit festgelegt, unabhängig von der Gebäudeart. Dies betrifft Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Zudem wird klargestellt, dass es sich bei der Steuerbefreiung um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag handelt. 

Ab dem 1. Januar 2025 wird die Grundsteuer nach den Vorgaben des reformierten Rechts berechnet. Das Grundgesetz sieht hierfür eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes vor, wodurch dem Bund die Grundlage zur Regelung der Grundsteuer gegeben wurde. Gleichzeitig wurde den Bundesländern die Möglichkeit eingeräumt, eigene, vom Bundesrecht abweichende Regelungen für die Grundsteuer zu erlassen. Diese Option hat auch Niedersachsen genutzt und ein eigenständiges Grundsteuer-Modell entwickelt. Die ab 2025 zu zahlende Grundsteuer ergibt sich aus den Grundsteuerbescheiden, deren Versand im Herbst 2024 begonnen hat.

Die steuerbefreite Menge für die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer wird von bisher 2 hl auf 5 hl angehoben. Dadurch sollen der bürokratische Aufwand für die Beteiligten sowie der damit verbundene Verwaltungsaufwand verringert werden. Zudem entfällt künftig die Anzeigepflicht für die Brauvorgänge, um die Verfahren weiter zu vereinfachen.