Wenn die Blätter beginnen, von den Bäumen zu fallen, und die Sonnenstunden immer mehr Wind und Frost weichen, dämmert es vielen Unternehmen: Es wird langsam Zeit, die Weihnachtsfeier zu planen. Auch wenn diese mittlerweile in vielen Fällen den offiziellen Titel „Betriebsfeier“ trägt, liegt doch an diesem gemeinschaftlichen Abend oft der Duft von Zimt und Tannengrün in der Luft. Spätestens im September sollte man sich also Gedanken machen, wo denn dieses Jahr die Feier stattfindet. Wenn endlich die Einladungen an die Mitarbeiter rausgehen, gibt es immer den einen oder anderen, der schon weiß, dass er keine Zeit oder schlichtweg keine Lust haben wird. Die meisten aber sagen zu. Je mehr, desto schöner der Abend, so viel steht fest. Es gibt da aber noch eine andere Komponente, die weniger mit Spaß, dafür mehr mit Steuern zu tun hat.
Es ist geregelt, dass Zuwendungen wie Speisen und Getränke, die Arbeitnehmer im Rahmen von Betriebsfeiern erhalten, bis zu 110 Euro lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei sind. Entsprechend muss der Arbeitgeber zur Anwendung dieses Freibetrags seine anfallenden Kosten zusammenrechnen. In einem aktuellen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass besagte Gesamtkosten nicht auf die angemeldeten, sondern allein auf die Arbeitnehmer und Begleitpersonen umgerechnet werden müssen, die tatsächlich anwesend waren.
Melden sich also deutlich mehr Menschen an, als am Ende kommen, bleiben die Kosten der Feier zwar gleich, müssen aber auf weniger Personen umgerechnet werden, wodurch der Freibetrag schneller überschritten wird. Folglich ist es in mehr als einer Hinsicht wünschenswert, dass am Ende viele Mitarbeiter mitfeiern.
Damit Sie sich neben der Planung der betrieblichen Weihnachtsfeier und Ihren Kernkompetenzen nicht auch noch mit dem Thema Steuern befassen müssen, laden wir Sie herzlich ein, Kontakt mit uns aufzunehmen. Wir würden uns definitiv sehr freuen, wenn Sie zu Ihrem angemeldeten Besuch bei uns tatsächlich erscheinen.