Die Corona-Pandemie bleibt auch im Steuerwesen ein beherrschendes Thema. Um die Auswirkungen der Krise auf die Wirtschaft weiter abzumildern, hat das Bundeskabinett am 16. Februar 2022 den Entwurf eines mittlerweile Vierten Corona-Steuerhilfegesetzes beschlossen.

Der Gesetzentwurf sieht unter anderem vor, dass gewährte Prämien zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, beispielsweise in Krankenhäusern, bis zu einem Betrag von 3.000 Euro steuerfrei gestellt und auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach SGB II nicht angerechnet werden. Weiterhin soll die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert werden. Bis zum 31. Dezember 2022 wird die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale verlängert. Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführten degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Ebenfalls um ein weiteres Jahr verlängert werden die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge, um es steuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 investieren wollen, aber wegen der Corona-Pandemie nicht investieren können, die Möglichkeit zu gewähren, Investitionen 2023 nachzuholen.

Auch die Frist zur Abgabe von Steuererklärungen 2020 in beratenen Fällen wird um weitere drei Monate verlängert. Daran anknüpfend werden auch die Erklärungsfristen für 2021 und 2022 verlängert, nicht beratene Steuerpflichtige eingeschlossen.

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